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Bundesministerium für Gesundheit Dezember 2019 Anlage Informationen zur Nachweispflicht eines Masernschutzes in bestimmten Einrichtungen 1. Ab wann gibt es eine Nachweispflicht in bestimmten Einrichtungen? Das Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft. Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, haben einen Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen. 2. Welche Personen sind vom Gesetzentwurf erfasst? Es werden alle nach 1970 geborenen Personen erfasst, 1. die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG betreut wer-den (Kindertageseinrichtungen und Horte, bestimmte Formen der Kindertages-pflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) 2. die bereits vier Wochen a) in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG (Kinderheime) betreut werden oder b) in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG (insbesondere Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge) untergebracht sind, und 3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG (Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser und Arztpraxen), sowie in den Einrichtungen nach Nummer 1 und 2 tätig sind. Alle betroffenen Personen die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutz-impfung oder eine Masernimmunität aufweisen. Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen oder (zum Beispiel durch eine bereits durch die 1. Masernschutzimpfung erworbene) ausreichende Immunität gegen Masern. Dies entspricht im Wesentlichen den Empfehlungen der STIKO. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, sind von den Regelungen ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG). 2 3. In welchen Fällen ist auch die Kindertagespflege erfasst? Einrichtungen der Kindertagespflege fallen unter die Neuregelungen, wenn es sich um eine nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtige Kindertagespflege handelt. Nach dieser Vorschrift bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis. Erfasst sind alle Personen, die in diesen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind. 4. Welche Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden sind erfasst? Ausbildungseinrichtungen sind nur betroffen, wenn dort überwiegend (also mehr als 50 %) minderjährige Personen betreut werden. Dabei ist nicht tagesgenau auf die exakte Mehrheit abzustellen, sondern darauf, ob regelmäßig überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Diese Tatsache kann sich natürlich auch ändern mit der Folge, dass die jeweilige Einrichtung dann (nicht mehr) als Gemeinschaftseinrichtung betrachtet werden muss. Bloße Wohngruppen und Vereine sind keine Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Gesetzes. Erfasst sind alle Personen, die in diesen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind. 5. Welche Gesundheitseinrichtungen sind erfasst? Das Masernschutzgesetz verweist in Bezug auf die betroffenen Gesundheitseinrichtungen auf § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG, der folgende Einrichtungen aufzählt: 1. Krankenhäuser, 2. Einrichtungen für ambulantes Operieren, 3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, 4. Dialyseeinrichtungen, 5. Tageskliniken, 6. Entbindungseinrichtungen, 7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, 8. Arztpraxen (auch Homöopathen), Zahnarztpraxen, 9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, 10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, 11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und 12. Rettungsdienste. Erfasst sind alle Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, auch wenn diese keinen direkten Kontakt zu Patientinnen und Patienten haben. Patientinnen und Patienten selbst sind nicht erfasst. Ob ein bestimmter Teil einer Einrichtung zur Einrichtung zu zählen ist, wird entscheidend davon abhängen, ob diese Organisationseinheit so in die genannten Einrichtungen integriert ist, dass sie räumlich und organisatorisch (z.B. rechtlich unselbständig) als Teil der Einrichtung und nicht als selbständige Einrichtung anzusehen ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Kontakt mit den Patientinnen und Patienten nicht auszuschließen ist. 6. Welche Praxen sonstiger humanmedizinscher Heilberufe sind erfasst? Unter einer Praxis sind die verschiedenen Räumlichkeiten einer einen Heilberuf aus-übenden Person erfasst, in denen sie Patientinnen und Patienten empfängt, berät, unter-sucht und therapiert. Die auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG bundesrechtlich geregelten humanmedizinischen Heilberufe sind u. a.: h Diätassistentin und Diätassistent, h Ergotherapeutin und Ergotherapeut, h Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger, h Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, h Hebamme und Entbindungspfleger, h Logopädin und Logopäde, h Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister, h Orthoptistin und Orthoptist, h Pflegefachfrau und Pflegefachmann, h Physiotherapeutin und Physiotherapeut und h Podologin und Podologe. Es liegt nahe, die Regelung nach ihrem Sinn und Zweck weit auszulegen und alle Praxen sowohl von Angehörigen der genannten Berufe sowie – obwohl sie nicht zu den o. g. reglementierten Berufen gehören – von Angehörigen von sonstigen Heilberufen, deren Tätigkeit die Heilung von Krankheiten und die medizinisch-helfende Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten mit sich bringt, zu erfassen. Dazu gehören zum Beispiel Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Osteopathinnen und Osteopathen und Sprachtherapeutinnen und Sprachtherapeuten, die Praxen betreiben. 7. Sind auch ehrenamtlich Tätige und Personen während eines Praktikums erfasst? Ab wann ist man in einer betroffenen Einrichtung tätig? Weil das Gesetz lediglich darauf abstellt, ob in der betroffenen Einrichtung Tätigkeiten ausgeübt werden, werden auch ehrenamtlich Tätige und Personen während eines Praktikums erfasst. Ob in einer Einrichtung anwesende Personen unter die Masernimpfpflicht fallen hängt davon ab, ob diese Personen in den vom Masernschutzgesetz betroffenen Einrichtungen (siehe oben) betreut oder tätig werden. Dabei dürfte es erforderlich sein, dass die Personen regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Ein-richtung tätig sind. 8. Was sind die Folgen eines nicht vorgelegten Nachweises? Personen die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden. Das gilt jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen. 5 Alle Personen, die unter zwei Jahre alt sind, müssen mindestens eine Masernschutz-impfung (oder eine Immunität gegen Masern) nachweisen und können dann aufgenommen werden. Alle Personen, die unter einem Jahr alt sind, können aufgenommen wer-den (auch wenn kein Nachweis vorgelegt wird). Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen vom gesetzlichen Aufnahme- und Tätigkeitsverbot zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat. Modifizierungen gelten für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind (§ 20 Absatz 10 IfSG) und Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge (Absatz 11 IfSG). Bei diesen Personen kann das Gesundheitsamt im Einzelfall entscheiden, ob Tätigkeits- oder Betretensverbote ausgesprochen werden (auch hier nicht bei schul- oder unterbringungspflichtigen Personen sowie im Falle eines Lieferengpasses der Impf-stoffe). 9. Wie wird die Einhaltung der Masernimpfpflicht kontrolliert? Die betroffenen Personen haben nach § 20 Absatz 9 IfSG der Leitung der jeweiligen Ein-richtung vor (tatsächlichem) Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen: 1. einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder nach § 26 Absatz 2 Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht, 2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder 3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. Wenn eine verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der Nachweispflicht zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht (in der Regel den El-tern). Die gleiche Verpflichtung trifft die Betreuerin bzw. den Betreuer, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass der Nachweis nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist. 6 Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 SGB VIII (Kindertages-pflege) zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege der Nachweis ihr gegenüber zu erbringen ist. Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird oder sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen, wenn es sich um Personen handelt, die trotzdem in die Einrichtung auf-genommen werden dürfen (Schul- und Unterbringungspflichtige). Es ist das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet. Im Falle eines erst später möglichen vollständigen Impfschutzes (insbesondere bei unter zweijährigen Personen und bei Personen mit vorübergehender medizinscher Kontra-Indikation) sind die Gesundheitsämter ebenfalls zu benachrichtigen und haben die Vervollständigung des Impfschutzes hinzuwirken. Das gilt nach Maßgabe der für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Länder nicht, wenn die Einrichtung in der Lage ist, die Vervollständigung des Impfschutzes selbständig zu kontrollieren (z. B. mit Erreichen eines bestimmten Alters). Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen erst bis zum 31. Juli 2021 kontrolliert werden. Wenn der Nachweis nicht bis zum 31. Juli 2021 vorgelegt wird oder sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen. Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge müssen bereits vier Wochen untergebracht sein und haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung innerhalb von vier weiteren Wochen oder, wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut werden oder untergebracht sind, bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 den Nachweis vorzulegen. Wenn der Nachweis nicht zu den genannten Zeitpunkten vorgelegt wird oder sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen. Dem Gesundheitsamt sind jeweils personenbezogene Angaben (Name und Vorname, Ge-schlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) zu übermitteln. Der Weg der Übermittlung ist gesetzlich nicht festgelegt, es gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 32 Datenschutzgrundverordnung, DSGVO). Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der benachrichtigungspflichtigen Stelle bekannt ist, dass das Gesundheitsamt über den Fall bereits informiert ist. 7 10. Wie geht es weiter, wenn die Gesundheitsämter benachrichtigt wurden? Können die Gesundheitsämter auch ohne Benachrichtigung kontrollieren? Wenn der erforderliche Nachweis (siehe zu Frage 11.) nicht innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens zehn Tage) vorgelegt wurde oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises ver-pflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes (nach Wegfall des Hindernisses/oder mit Erreichen eines bestimmten Alters) gegen Masern aufzufordern. Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist Tätigkeits- oder Betretensverbote ausgesprochen wer-den (jedoch nicht bei schul- oder unterbringungspflichtigen Personen sowie im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe) und ob Geldbußen und ggf. Zwangsgelder ausgesprochen werden. Auch wenn die Gesundheitsämter keine Benachrichtigung durch Leitungen von Einrichtungen erhalten haben, sind alle nachweisverpflichteten Personen (jedoch nicht diejeni-gen, die aufgrund des gesetzlichen Aufnahme- oder Tätigkeitsverbot nicht betreut oder tätig werden) auf Anforderung verpflichtet, den erforderlichen Nachweis (siehe zu Frage 11.) vorzulegen. 11. Wie kann verhindert werden, dass unrichtige Impfdokumente/Nachweise verwendet werden? Dokumente in einer anderen Sprache oder verdächtige Dokumente müssen nicht anerkannt werden. In diesen Fällen ist das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Auch ist da-rauf hinzuweisen, dass das Ausstellen und der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeug- nisse nach §§ 278 und 279 des Strafgesetzbuches strafbar sind, darunter fallen auch Impf-dokumentationen. Außerdem würden den ausstellenden Ärztinnen und Ärzten berufs-rechtliche Konsequenzen drohen. 12. Muss bei einem Wechsel der Einrichtung der Masernstatus erneut kontrolliert werden? Nur, wenn eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Ein-richtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat, nicht vorgelegt wird. 13. In welchem Verhältnis steht die Masernimpfpflicht zum Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege? Der individuelle Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertages-pflege auf Grundlage des § 24 SGB VIII bzw. auf landesrechtlicher Grundlage ist auf den Nachweis eines bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in- Kindertagespflege gerichtet. Wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eines bedarfs-gerechten Betreuungsplatz nachweist, wird der Anspruch bereits durch diesen Nachweis erfüllt. Das gilt auch dann, wenn wegen fehlenden Nachweises eine Betreuung nicht stattfinden kann. 14. Was sind die dienst- und arbeitsrechtlichen Folgen für die betroffenen Personen? Wenn das Gesundheitsamt an einzelne Beschäftigte ein Tätigkeitsverbot richtet, richten sich die Folgen für das Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach den jeweiligen vertrags-, dienst- oder arbeitsrechtlichen Grundlagen. Eine Schutzimpfung gegen Masern in den genannten Einrichtungen ist gesetzlich vorgesehen und bildet den Rahmen für die möglichen individuellen Konsequenzen. 15. Müssen Geldbußen verhängt werden? Wie hoch können die Geldbußen sein? Können diese wiederholt verhängt werden? Eine Pflicht zur Verhängung einer Geldbuße besteht für die zuständigen (§§ 36, 37 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)) Behörden nicht, sondern liegt in deren pflichtgemäßen Ermessen (§ 47 OWiG). Bei § 73 IfSG handelt es sich zudem ausdrücklich um eine „Kann-Regelung“. Die Leitung einer Einrichtung, die entgegen der gesetzlichen Verbote, eine Person betreut oder beschäftigt oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert sowie Personen, die trotz Nachweispflicht und Anforderung des Gesundheitsamtes keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist erbringen, müssen mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR rechnen. Dabei wird jedoch zu berücksichtigen sein, dass die begangene Ordnungswidrigkeit in jedem Falle vorwerfbar sein muss und die zuständigen Behörden dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend bei unter-schiedlichen Verstößen die Geldbuße entsprechend unterschiedlich bestimmen werden. Eine wiederholte Verhängung der Geldbuße kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Verstoß gegen die entsprechenden Pflichten als eine einheitliche Unterlassung zu bewerten ist. In der Praxis wird damit regelmäßig nur einmal ein Bußgeld verhängt werden können, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, eine Zäsur, z. B. einen neu gefassten (Unterlassungs-)Entschluss anzunehmen. Neben einem Bußgeld ist auch ein Zwangsgeld möglich. (vgl. Frage zu 16.). Können sich vermögende Eltern durch eine Bußgeldzahlung von der Nachweispflicht „freikaufen“? Neben oder alternativ zum Bußgeld kann auch ein Zwangsgeld in Betracht kommen, wenn der vollstreckbaren Pflicht, einen Nachweis vorzulegen, nicht nachgekommen wird. Insoweit ist auch nach einer Bußgeldzahlung noch ein Druckmittel vorhanden. 16. Kann die Impfpflicht durch Zwang durchgesetzt werden? Eine Zwangsimpfung kommt in keinem Fall in Betracht. Wenn Sie noch weiter recherchieren wollen, schauen Sie doch auf die Seite des Bundesgesundheitsministerium oder auch des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html http://www.der-paritaetische.de/schwerpunkt/masernschutzgesetz/
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte der Kinder unserer Kindertagesstätten. Ab dem 1. März 2020 tritt eine neue Impfpflicht in Kraft. Diese betrifft alle neu aufzunehmenden Kinder und auch das Personal unmittelbar. Für bereits angemeldete Kinder bestand noch eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021. Neben der bereits den Eltern und Erziehungsberechtigten ausgehändigten Information zur Impfpflicht, drucken wir Ihnen hier einmal einen Fragenkatalog des Bundesministeriums für Gesundheit zur weitergehenden Information ab:
 
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